Rechtsbehelfsverfahren

Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr in der Bayerischen Vermessungsverwaltung

1. Außergerichtliche Rechtsbehelfe (Vorverfahren)

Ein Vorverfahren gegen Verwaltungsakte des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) und der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ÄDBV) ist nur in folgenden Fällen möglich:
- In den in Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO, BayRS 34-1-I) genannten Fällen (Beamtenrecht), sowie
- in Verfahren der Umlegung und der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB, FNA 213-1) gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (UmlegAusschV, BayRS 2130-1-I) i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AGVwGO und § 69 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO, FNA 340-1).

Außergerichtliche Rechtsbehelfe vor dem LDBV oder den ÄDBV können Sie auf folgende Arten einleiten:
- Schriftlich, d. h. per Brief oder Fax,
- zur Niederschrift (d. h. Protokollierung des Rechtsbehelfs nach persönlicher Vorsprache bei der zuständigen Behörde), oder
- in elektronischer Form, derzeit nur unter Verwendung einer qualifizierten, elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG, FNA 9020-12).
Hinweis: Die Einlegung von Rechtsbehelfen (z. B. Widerspruch) per einfacher E-Mail ist von Gesetzes wegen nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

2. Gerichtliche Rechtsbehelfe (Klageverfahren)

Bei sonstigen Verwaltungsakten (z.B. Kostenbescheiden und Abmarkungsbescheiden) des LDBV und der ÄDBV entfällt gemäß Art. 15 Abs. 2 AGVwGO das Vorverfahren; hier kann unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Welcher Weg Ihnen kraft Gesetz eröffnet wird, können Sie der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung des Ausgangsbescheides entnehmen.

Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung einer Klage oder z. B. eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz finden Sie für Verwaltungsgerichte im Internetauftritt der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de), ansonsten auf der Internetseite des entsprechenden Gerichts.

3. Elektronischer Rechtsverkehr, qualifizierte elektronische Signatur

Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs wird die Möglichkeit eröffnet, Dokumente, die bislang ausgedruckt und unterschrieben in Papierform per Post oder Fax versandt werden mussten, auch als elektronische Dokumente zu übermitteln, wobei damit dieselbe Rechtsverbindlichkeit erzielt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Übermittlung in einer bestimmten Art und Weise erfolgt, die den Anforderungen des Schriftformersatzes gerecht wird (die sog. „elektronische Form“ als Pendant zur Schriftform).

Die übermittelten Dokumente müssen, um dieselbe rechtliche Verbindlichkeit wie ein unterschriebenes Papierdokument zu erlangen, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinn des Signaturgesetzes versehen sein. Dafür muss eine Signatureinrichtung für qualifizierte elektronische Signaturen (Signaturkarte und Kartenleser) verwendet werden. Die Signaturkarte (Smartcard) wird von verschiedenen Trustcentern herausgegeben. Informationen über die elektronische Signatur finden Sie bei der Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de

Hinweis: Die richtige E-Mail-Adresse für den elektronischen Versand von Dokumenten finden Sie im Ausgangsbescheid oder, sofern dort nicht angegeben, über die Ämtersuche. Zur wirksamen Rechtsbehelfseinlegung ist Ihr mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur versehenes Dokument an die E-Mail-Adresse der Behörde zu senden, die den Ausgangsbescheid erlassen hat (z. B. poststelle@behördenkürzel.bayern.de).

4.Sonstige Anforderungen

Im Interesse der zuverlässigen Zustellung sollte die Größe einer E-Mail 10 MB nicht überschreiten. Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für die empfangende Behörde lesbaren Version aufweisen:
- ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
- Unicode als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
- RTF (Rich Text Format),
- PDF (Portable Document Format),
- XML (Extensible Markup Language),
- TIFF (Tag Image File Format) oder
- .doc- oder .docx-Dokumente, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden.
- .odt-Dokumente (Open Document)

Für die Dateinamen gilt:
- maximal 60 Zeichen
- keine Kommata, Umlaute, Sonderzeichen oder ausländische Zeichen
- nur ein "." (Punkt) unmittelbar vor der Dateiendung (z. B. ".tif" oder ".pdf")
- sollen einen Rückschluss auf den Inhalt der Datei zulassen ("sprechender Dateiname", z. B. "Widerspruch.pdf")

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